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Fragen und Antworten zum Thema Ausschlagung

Werde ich vom Amtsgericht als möglicher Erbe angeschrieben und über mein Erbe informiert?

Nein. Das Nachlassgericht informiert nur diejenigen Erben, die durch die Ausschlagung eines vorrangigen Erben oder durch Testament Erben geworden sind. Dies geschieht auch nur dann, wenn die nachberufenen Erben dem Nachlassgericht mit Namen und Anschriften bekannt geworden sind.

Ich wurde vom Nachlassgericht über die Ausschlagung anderer Erben informiert. Muss ich jetzt auch ausschlagen?

Nein. Die Benachrichtigung erfolgt lediglich zur Information, sie ist keine Aufforderung zur Ausschlagung. Spätestens durch die Benachrichtigung wird aber die Ausschlagungsfrist in Gang gesetzt. Empfehlungen zur Ausschlagung können gerichtsseitig nicht abgegeben werden.

Wo kann ich die Erbschaft ausschlagen?
Es gibt zwei Möglichkeiten für die Ausschlagung:
→ Die Ausschlagung kann bei einem Termin gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden. Das Nachlassgericht befindet sich beim Amtsgericht. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, oder (alternativ) das Amtsgericht in dessen Bezirk der Ausschlagende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
→ Die Ausschlagung kann auch vor einem Notar erklärt werden. Dieser beglaubigt die Unterschrift des Ausschlagenden. In diesem Fall muss die beglaubigte Erklärung anschließend im Original an das Nachlassgericht geschickt werden.

Sollte sich der Erbe im Ausland aufhalten, wäre die dortige deutsche Auslandsvertretung der zuständige Ansprechpartner. Ein einfacher Brief an das Nachlassgericht genügt in keinem Fall!

Wie muss ich die Ausschlagung erklären?
Die Ausschlagung muss persönlich erklärt werden.
Der Ausschlagende muss sich ausweisen können. Außerdem sollte eine Sterbeurkunde des Verstorbenen vorgelegt werden. Eine Vertretung ist nur mit öffentlich beglaubigten Vollmacht möglich.
Ferner werden Sie bei Aufnahme der Erklärung gefragt, wem infolge der Ausschlagung das Erbe nunmehr anfällt. Namen und Anschriften der Sie ersetzenden Personen sollten daher präsent sein.

Hier gelangen Sie zur Terminsanfrage 

Was gilt für minderjährige Kinder?
Minderjährige Kinder müssen von den sorgeberechtigten Eltern vertreten werden. Sofern beide Elternteile sorgeberechtigt sind, müssen auch beide Elternteile die Ausschlagung für die minderjährigen Kinder erklären. Die Ausschlagung für die minderjährigen Kinder muss ggf. vom Familiengericht genehmigt werden!

Was gilt für Erben, die unter Betreuung stehen?
(bitte beachten für welche Aufgabengebiete die Betreuung genau eingerichtet wurde,
relevant ist hier die Vermögenssorge) Ist die Betreuung ohne „Einwilligungsvorbehalt“
angeordnet, so kann der Betreute selbst die Ausschlagung erklären. Besteht ein
„Einwilligungsvorbehalt“, muss die Ausschlagung durch den Betreuer erklärt werden. Die Erklärung des Betreuers muss vom Betreuungsgericht genehmigt werden!

Wie lange habe ich Zeit, die Ausschlagung zu erklären?
Die Frist für die Ausschlagung beträgt sechs Wochen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Ausschlagende erfahren hat, dass er zu den möglichen Erben zählt. Dabei ist es egal, aus welcher Quelle der mögliche Erbe von dem Erbfall erfährt. Falls der Verstorbene zuletzt im Ausland gelebt hat oder der Ausschlagende sich zu dem Zeitpunkt, als die Frist begann, im Ausland befand, beträgt die Frist sechs Monate. Der Fristbeginn muss jedoch nicht abgewartet werden, die Ausschlagungserklärung kann ab dem Sterbefall abgegeben werden.

Ich habe die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft versäumt. Was kann ich tun?
Möglicherweise kann die Annahme der Erbschaft angefochten werden. Für Form und Frist der Anfechtungserklärung gelten die gleichen Regeln wie für die Ausschlagung. Die Frist beginnt in dem Moment, in dem der Erbe von dem Grund für die Anfechtung erfährt. Häufig empfiehlt es sich einen Rechtsanwalt oder Notar aufzusuchen.

Entstehen Kosten?
Ja. Die Kosten für die Beurkundung der Ausschlagungserklärung richten sich nach dem Wert des Nachlasses und betragen mindestens 30,00 €. Für Personen, die gemeinsam die Ausschlagung erklären, fallen die Kosten in der Regel nur einmal an.
Bei der Aufnahme der Erklärung entsteht sowohl bei dem Amtsgericht als auch bei dem Notar die gleiche Beurkundungsgebühr. Beim Notar entstehen darüber hinaus neben der Mehrwertsteuer noch zusätzliche geringe Auslagen.



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