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Testamentseröffnung


Nach dem Ableben einer Person hat das Nachlassgericht sämtliche (auch widerrufene oder nicht wirksame) Verfügungen von Todes wegen (Testamente und Erbverträge) von Amts wegen zu eröffnen.

Jeder, der im Besitz einer Verfügung von Todes wegen ist, ist gesetzlich verpflichtet, diese unverzüglich im Original beim Nachlassgericht abzuliefern. Die Ablieferung  kann mit Zwangsgeld erzwungen werden.

Die Eröffnung erfolgt ohne die Anwesenheit der Beteiligten. Dies werden durch Übersendung beglaubigter Fotokopien der eröffneten Verfügung(en) von Todes wegen in Kenntnis gesetzt.

Die Originale verbleiben in der Nachlassakte oder werden gegebenenfalls wieder in die besondere amtliche Verwahrung genommen. 

Die Wirksamkeit von Testamenten wird ausschließlich in einem Erbscheinsverfahren geprüft und ist nicht Gegenstand des Eröffnungsverfahrens. Sollten Sie eine rechtliche Beratung benötigen wenden Sie sich bitte an einen Angehörigen der rechtsberatenden Berufe (Anwalt oder Notar).

Das Verfahren wird beschleunigt, wenn Sie folgendes einreichen: 


Welche Gebühren/Kosten fallen an?
100,00 EUR für die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen. Erfolgen Eröffnungen bei verschiedenen Amtsgerichten oder tauchen später weitere Verfügungen von Todes wegen auf, so entsteht für jeden Eröffnungsvorgang (Eröffnungsprotokoll) die Gebühr. Kostenschuldner dieses Verfahrens ist/sind der Erbe/die Erben.

 

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